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Bauabzugsteuer nicht auf den Messestandbau anwendbar

Finanzminister folgt Argumentation des AUMABerlin, 11. April 2002 - Messebauleistungen sind nicht dem Anwendungsbereich der zu Jahresbeginn auf Bundesebene eingeführten Bauabzugsteuer unterworfen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt gegenüber dem AUMA - Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der deutschen Wirtschaft - schriftlich klargestellt, dass die Errichtung von Messeständen keine Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Einkommensteuergesetz darstellt.

Bauherren müssen seit dem 1.1.2002 bei Zahlungen für allgemeine Bauleistungen durch Bau- und Handwerksunternehmen 15 Prozent der Bruttosumme an das jeweils zuständige Finanzamt abführen, es sei denn, es wird eine sogenannte Freistellungserklärung vorgelegt.

Der AUMA hatte das Bundesfinanzministerium im Dezember 2001 aufgefordert klarzustellen, wie Messestände im Rahmen der Bauabzugsteuer zu behandeln sind, und argumentiert, Messestände seien temporäre Bauten und deshalb von der Bauabzugsteuer auszunehmen. Das Ministerium hat sich damit vollständig der Auffassung des AUMA angeschlossen. Eine rechtsverbindliche Information hierüber wird in Kürze im Bundessteuerblatt sowie unter www.bundesfinanzministerium.de veröffentlicht.

Datum: 17.04.2002
Ansprechpartner: AUMA


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